Dezember 2010 – Bundesgesetz blatt 1 Bt. 10 – Rn. 25 < soweit nicht in Buchholz 402 publiziert. 8 § 6 SÜG Nr. 1>).
Daher muss sich der Widerrufsantrag des Anmelders nicht nur auf die Beschwerde des Verteidigungsministers, sondern auch auf die Mitteilung des Beauftragten für Geheimhaltungsschutz im Bundeswehramt vom 11. Mai 2011 ausdehnen. Der Antrag des Anmelders kann so interpretiert werden, dass er auch die Rücknahme dieser Entscheidung verlangt. Es entsteht ein sicherheitstechnisches Risiko, wenn er in sicherheitssensitiven Tätigkeiten wiederverwendet werden soll (siehe Entscheidungen vom 18. 2. 2009 – Bundesversicherungsgesetz Nr. 22 – Bundesversicherungsgesetz Nr. 08 – Rn. 20 und vom 14. 12. 2009 – Bundesversicherungsgesetz Nr. 09 – Rn. 32, Bundesversicherungsgesetz Nr. 402. 8 § 5 SÜG Nr. 32).
Ein Sicherheitsrisiko in der Verfügung des Bundesbeauftragten für den Schutz der Sicherheit der Streitkräfte vom 11. Januar 2011 in der Version der Berufungsschrift des Verteidigungsministers vom 11. Januar 2011 ist nicht rechtswidrig und stellt keine Verletzung der Rechte des Antragstellers dar. Die Sach- und Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages auf eine Gerichtsentscheidung des Verteidigungsministers an den Bundesrat (stRspr, Entscheidungen vom 26. Oktober 2007 – Bundesversicherungsgesetz WDS-VR 7 WDS-VR7.
2007 – < soweit nicht in der Zeitschrift 402. 8 14 SÜG No. 13>, vom 12. Februar 2008 – 1 WpHG 37. 07 – BVerwGE 130, 291 = 402. 8 14 SÜG No. 14 Abs. 35, vom 22. Juni 2010 – VBerwG 1 WpHG 68. 09 – 402. 8 5 SÜG No. 23 Abs. 23 und vom 31. Dezember 2012 – VBerwG 1 WperwG 58. 12 – § 26).
Eine präventive Massnahme ist die Prüfung von Bundeswehrangehörigen auf Sicherheitsbelange, die das Sicherheitsrisiko weitestgehend ausschliessen soll (stRspr, vgl. Entscheidung vom 23. MÃ??rz 2008 a.a.O. Ref. Nr. 23 m.w.N.). Es liegt in der Verantwortung der verantwortlichen Behörde, die ihr mitgeteilten Feststellungen in Bezug auf die beabsichtigte Aktivität auf der Grundlage einer Gesamtbewertung des Einzelfalles auf der Grundlage dieses Zwecks der Sicherheitsüberprüfung zu beurteilen (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 3 S. 1 und 2 SÜG).
Der Sicherheitsbeauftragte der Streitkräftebehörde ist nach § 3 Abs. 1 S. 1 S. 1 Nr. 1 SÜG in Verbindung mit Nr. 2416 S. 2/30 für die Beurteilung, ob ein sicherheitstechnisches Risiko in der Persönlichkeit des Bewerbers besteht, zuständ. Bei der Beurteilung, ob die Persönlichkeit eines Soldats ein sicherheitstechnisches Risiko darstellt, hat der zuständige Sicherheitsbeauftragte nur einen begrenzten Spielraum für die gerichtliche Überprüfung.
Die Entscheidungen vom 16. Januar 1989 – B. Entscheidungen vom 16. Januar 1989 – B. Urteil vom 16. Januar 1989 – B. Urteil vom 16. Januar 1989 – B. Urteil vom 16. Januar 1989 – B. Urteil vom 16. Januar 1989 – B. BVerwGE 6 A 2. 87 – BVerwGE 81, 258 = B. 236. und vom 16. Juli 2004 – Bundesverfassungsgericht 3 C 3 C 3. 03 – BVerwGE 121, 257 = E. V. 442. 39d LuftVG Nr. I; Beschlussfassung vom 23. Januar 2008 a. D. Rn. 24, vom 18. November 2009 – Bundesgesetz blatt 2 VVG 6. 09 – [….] Rn. 16, vom 22. November 2010 – Bundesgesetz über die biologische Vielfalt (BVerwG in Deutschland) AG.
Die Angaben sind, soweit nicht in der Zeitschrift 402. 8 6 SÜG Nr. 1>, vom 18. Januar 2011 – BWG Nr. 402. 8 – BWG Nr. 10 – BWG Nr. 22 und vom 18. Juni 2011 – BWG Nr. 11 – BVerwGE 140, 384 Abs. 24 ff. < BH 402. 8 5 SÜG Nr. 25 mit einem Toleranzbereich ) offen.
Aufgrund der vorbeugenden Wirkung der Sicherheitskontrolle und des damit verbundenen höheren Stellenwerts der zu schützendes Recht besteht bereits ein sicherheitstechnisches Risiko, wenn konkrete Hinweise auf die Glaubwürdigkeit des Betreffenden bei der Durchführung einer sicherheitsrelevanten Aktivität oder einer besonderen Bedrohung durch Einleitungs- und Werbeversuche von Drittnachrichtendiensten Anlass zu Zweifeln geben (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SÜG).
Im Zweifelsfall hat das Sicherungsrecht gegenüber anderen Rechten Priorität ( 14 Abs. 3 S. 2 SÜG). Allerdings darf die Identifizierung eines Sicherheitsrisikos, das auch eine Vorhersage über die zukünftige Verlässlichkeit und Unversehrtheit des Militärs ist, nicht auf einer vagen Annahme oder einem abstrakten Anliegen beruhen. Es gibt keine „Beweislast“, weder für den Militär in dem Maße, wie er die Sicherheitsbelange der Streitkräfte in der Vergangenheit geschützt hat und schützen wird, noch für die zuständigen Behörden, soweit der Militär nicht diesen Anforderungen entsprochen hat oder in Zukunft nicht nachkommen wird („stRspr“, vgl.
Entscheidungen vom 19. November 2001 – Bundesgesetz gebung 1 AG Nr. 55. 01 – Bundesgesetz blatt 402. 9 5 SÜG Nr. 11 S. 17, vom 12. Februar 2007 – Bundesgesetz blatt 1 AG 63. 06 – Begründung Nr. 20, vom 23. Teil 2007 – Erwägung 23, vom 23. Teil 2007 – vom 23. Dezember 2007 Juni 2009 – Bundesversicherungsgesetz 1 AG 1 WpHG Nr. 1 WpHG Nr. 1 WpHG Nr. 1 – Begründung 24 und vom 31. Dezember 2012 – Bundesversicherungsgesetz 1 AG Nr. 1 – Begründung Nr. 11; siehe auch Bundesversicherungsgesetz, Beschlussfassung vom 23. Juni 1975 – 2 BvL 13/73 – Bundesversicherungsgesetz 39, 334 ).
In der Entscheidung vom 16. Mai 2011 wird festgestellt, dass ein sicherheitstechnisches Risiko in der Persönlichkeit des Anmelders besteht, dass die Begrenzungen des oben genannten Bewertungsumfangs in der Version der Entscheidung des Verteidigungsministers vom 11. Oktober 2011 eingehalten werden. Sie hat dabei auch die Meldung der Bezirksverwaltung West vom 16. September 2010 über die Klage der Hausbank in Form einer Zwangsabtretung von Gehältern gebührend beachtet.
Der Datenschutzbeauftragte berücksichtigte den inhaltlichen Gehalt der Anmerkungen des Anmelders sowie die befürwortende Stellungnahme seines disziplinarischen Vorgesetzten vom 27. Januar 2010 zugunsten des Anmelders und berücksichtigte auch die vorübergehende weitere Verwendung des Anmelders in sensiblen Tätigkeiten im Spätherbst. Die weiteren Aspekte, vor allem das Ende der Phase der guten Führung vermutlich am 17. Mai 2015, wurden aufgenommen und vom Bundesverteidigungsminister in der Berufungsschrift anerkannt.
Rechtsunbedenklich ist in diesem Kontext, dass die Bekanntmachung der Befreiung von der Restschuld durch das Amtsgericht M. vom 6. Mai 2012 erst später in das Gerichtsverfahren eingebracht wurde. Rechtswidrig ist, dass der Beauftragte für den Schutz von Geheimnissen ausreichende sachliche Beweise für das wirtschaftliche Handeln des Anmelders und seine finanzielle Lage – auch nach der Öffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens von Zweifeln an seiner Verlässlichkeit bei der Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit und einer besonderen Bedrohung durch Versuche von Nachrichtendiensten Dritter, solche Tätigkeiten einzuleiten oder zu bewerben, hätte finden müssen.
Tatsachenbeweise, die bei der Ausübung einer sicherheitsrelevanten Handlung Anlass zu Zweifeln an der Verlässlichkeit des Betreffenden geben ( 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SÜG) und/oder ein besonderes Risiko durch Versuche von Drittnachrichtendiensten, einen Sicherheitsdienst zu initiieren oder zu bewerben (5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SÜG) und damit ein sicherheitstechnisches Risiko können sich aus einer hochverschuldeten Stellung des Betreffenden ergelten… (vgl. z.
Die Entscheidungen vom 31. März 2001 – B. Entscheidungen vom 31. März 2001 – B. Entscheidung vom 31. März 2001 – B. Entscheidung vom 31. März 2001 – B. Entscheidung vom 31. März 2001 – B. Entscheidung vom 31. März 2001 – B. Entscheidung vom 31. März 2001 – B. Entscheidung vom 31. März 2001 – B. vom 31. März 2001 – B. vom 31. März 2009 – B. vom 31. März 2009 – B. vom 31. Jänner 2001 – B. vom 31. Jänner 2007 – BV. 2009 – BV. 1 Buch. 09 – BV. 09 – Buchholz und vom 31. Jänner 2007 – I. 2009 – SÜG 1 I. 2009 – B. 2010).
Allerdings bedeutet die bloße Feststellung einer beträchtlichen Verschuldung nicht unbedingt das Vorhandensein eines Sicherheitsrisikos, zumindest nicht so lange, wie der Krieger seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und in der Lage ist, ein seiner Position angemessenes Leben zu führen. Daher ist immer eine Bewertung des Einzelfalles notwendig – auch in Insolvenzverfahren des Betreffenden (Beschlüsse vom 5. Juni 2007 – Bundesversicherungsanstalt 1 BWG 61. Juni 2006 – und vom 5. Juni 2009 – Bundesgesetz über das Insolvenzverfahren des Betreffenden – und vom 5. Juni 2009 a.a.O.).
Die Insolvenz des Anmelders ist mit der Insolvenzeröffnung des Konsumenten am 25. Mai 2009 – wie das Landgericht ausdrÃ??cklich feststellte – festgestellt worden ( 17 in Verbindung mit 304 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO). Der Anmelder missbilligt mit seiner gegenteiligen Einreichung, dass nach 18 Abs. 1 INVO auch die bevorstehende Insolvenz ein mögliches Motiv für die Insolvenzeröffnung auf Verlangen des Insolvenzschuldners sein kann.
Die Insolvenz eines Soldat kann nach der ständigen Gesetzgebung des Senates bereits die Übernahme eines Sicherheitsrisikos durch den verantwortlichen Sicherheitsbeauftragten begründen, wenn die getroffene Wahl darüber hinaus die erforderliche Einzelfallbewertung der Indikationswirkung des insolventen Staates für ein eventuelles Sicherheitsrisiko, namentlich in der Vorhersage, vorsieht (vgl. z. B. Anlässlich der Beschlussfassung vom 5. Juni 2007 – Bundesgesetz blatt 1 WpHG 61. Juni 2006 – und vom 2. Mai 2012 – Bundesgesetz blatt 1 WGB 62. 11 – Absatz 29).
Sie berücksichtigen, dass der Hauptanspruch der Hausbank nicht von der Antragstellerin selbst, sondern nach einer Gehaltsabrechnung im Jahr 2007 bedient wurde. Darüber hinaus hat der Datenschutzbeauftragte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht glaubhaft dargelegt hat, warum vor allem die Nutzung der steuerfreien ausländischen Nutzungszuschläge nicht möglich war. Die Beanstandung der mangelnden Sorgfaltspflicht eines Soldatinnen und Soldat im Zusammenhang mit dem Geldumgang im Zusammenhang mit vorausschauenden Überlegungen kann nach der ständigen Gesetzgebung des Senates dadurch entkräftet werden, dass der Betreffende umfassend erklärt, wie und in welchem Ausmaß er sein Einkommen und die ihm zustehenden Gelder verausgabt hat und dass er damit ein geplantes wirtschaftliches und finanzielles Verhalten nachgewiesen hat (siehe Anweisung des Bundesamtes vom 29. Jänner 2001 – BVerwG 1 BWg 119. 00 – BH 402. 8 § 5 SÜG No. 10).
Der Anmelder hat eine solche abgegeben. Auch hat der Anmelder nicht in verständlicher Weise erläutert, warum und in welchem Ausmaß er nach der im Jahr 2003 stattgefundenen Ehescheidung für seine Tochtergesellschaft sowie für seine erste Frau zu dem für die Rechtsprüfung relevanten Zeitraum (Februar 2012) Unterhaltsleistungen zu erbringen hatte.
Der Geheimdienstbeauftragte und der Bundesminister der Landesverteidigung haben sich zu den Bedenken hinsichtlich der Sicherheitsbereitschaft des Bewerbers und seiner Verwundbarkeit durch Initiations- und Werbeversuche ausländischer Geheimdienste korrekt geäußert, nicht durch die Behauptung des Bewerbers, er habe die Sozialdienste der Bw. über seine Vermögenssituation frühzeitig unterrichtet, entkräftet.
Setzt sich ein Bundeswehrsoldat jedoch umfassend dafür ein, seine aus dem Gleichgewicht geratenen finanziellen Verhältnisse dauerhaft zu festigen, und gibt er seine Verhältnisse freiwillig einer für die Sicherheitsbewertung zuständigen Instanz bekannt oder ist aus Sicherheitsgründen am Sicherheitsprüfungsverfahren beteiligt, so kann dies ein Hinweis sein, der eine Erfolgsprognose begründen könnte (Beschluss vom 23. Mai 2012 – Bundesverwaltungsgericht 1 BVerfG 1. 62. 11 – Absatz 33).
Die Bekanntgabe der Entlastung der Restschuld durch das Konkursgericht führt nach der ständigen Gesetzgebung des Senates nicht zu einem automatischen Verfahren, sondern gibt dem Debitor nur die Möglichkeit, sich von den im Konkursverfahren nicht erbrachten Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern des Insolvenzverfahrens durch eigenes (gutes) Verhalten zu befreien (Beschluss vom BAföG vom BAföG 1 Sb 61. 66 – § 32).
Eine gute berufliche Leistung, die der Anmelder unter anderem unter Bezugnahme auf die ihm gewährte formelle Anerkennung behauptet, stellt kein Hindernis für die Vorhersage einer (noch) mangelnden sicherheitsrechtlichen Verlässlichkeit dar, da sie persönlich oder ggf. nicht persönlich ist. Die Entscheidungen vom 11. Februar 2005 – Bundesgesetz blatt 1 AG Nr. 20. 05 – Bundesgesetz blatt 402. 8 5 SÜG Nr. 20, Rn. 34, und vom 12. Februar 2006 – Bundesgesetz blatt 1 Bundesgesetz blatt 1 Bundesgesetz blatt 1 Bundesgesetz blatt 1 Bundesgesetz blatt 1. 05 – Bundesgesetz blatt 402. 8 § 5 SÜG Nr. 20, Rn. 33).
V. Beschluss vom 31. Dezember 2012 – Bundesgesetz blatt 1 AG 1 AG 57. 11, Rn. 44 Vgl. Auch hier hat der Bundesverteidigungsminister dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprochen, weil er – nach Ablauf der Frist für gutes Verhalten – bereits im Frühjahr 2015 eine von der sonst üblicherweise fünfjährigen Frist abweichende Nachprüfung zugelassen hat.
Die Tatsache, dass der Anmelder nach Kenntnisnahme des Konkursverfahrens (im Jänner 2009) noch für weitere Entsendungen ins Ausland vorgesehen war und dort in einer sicherheitssensiblen Aktivität eingesetzt wurde, begründet keine andere Wahl und vermerkt in einem Memorandum vom 21. Jänner 2009, dass er in Abstimmung mit dem MAD den Kommandanten über die Beteiligung des Anmelders an der Entsendung 2009 beschließen ließ.
So war die Nutzung des Anmelders in einer sicherheitssensiblen Aktivität nur unter dem Blickwinkel seiner Last im Konkursverfahren, nicht aber unter dem Blickwinkel einer rechtsverbindlichen sicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitserklärung zulässig. Ein Bindungseffekt durch die eigentliche weitere Nutzung des Bewerbers in sicherheitsrelevanten Tätigkeiten ist daher für den Sicherheitsbeauftragten nicht aufgetreten. Ihr diesbezüglicher Kommentar (Seite 7, Abs. 4) in der Entscheidung vom 18. Mai 2011 ist nicht rechtswidrig.
Die Antragstellerin hatte nach § 14 Abs. 3 S. 3 und 6 Abs. 1 SÜG die Möglichkeit, zu den für die Entscheidungsfindung relevanten Sachverhalten Stellung zu nehmen. Es gibt keine Rechtseinwände dagegen, dass der Sicherheitsbeauftragte die Ermittlung eines Sicherheitsrisikos auch auf die Anwendung des Anmelders in sicherheitssensiblen Tätigkeiten des Typs Ü 1 ausgedehnt hat.
Insofern unterscheiden sich die Bewertung der Verlässlichkeit des Bewerbers und die Risikobewertung im vorliegenden Falle nicht von der ausgedehnten Sicherheitsüberprüfung.