Zu spezifizieren nur für erweiterte Sicherheitskontrollen mit Sicherheitsuntersuchungen (Ü3). Grundlage Ihres Sicherheitsaudits ist die Sicherheitserklärung. (O 2) und die erweiterte Sicherheitskontrolle mit Sicherheitsuntersuchungen (O 3). Bei SÜ 3 werden auch die von der betroffenen Person angegebenen Bezugspersonen befragt.
Sicherheitscheck ü3, Bezugspersonen
Guter Tag, ich beginne am 02.01. meine Grundschulung und wurde nun mit dem Sicherheitscheck zurückgeholt, weil ich ihn nicht richtig ausfüllt hatte! Verwandte der Bezugspersonen habe ich angedeutet, was nicht vonnöten ist! „Die Politik ist politisch korrekt zu sein, ist eine Nervensäge!“ „Die Politik ist politisch korrekt zu sein, ist eine Nervensäge!“
„Die Politik ist politisch korrekt zu sein, ist eine Nervensäge!“ Die Wehrdienstberaterin ist die Übersetzerin oder der Wehrberater der falschen Kontaktperson. Die zuständige Kontaktperson ist derjenige, der die Sicherheitsfreigabe auslöst: Die Sicherheitsfreigabe: Auch das Netz ist eindeutig der ideale Platz, um zu zeigen, dass Sie einem Sicherheitsaudit unterzogen werden – dann Level 3!
Ist es möglich, dass Ihre Sicherheitskontrolle eine „erweiterte Sicherheitskontrolle“ (auch bekannt als SÜ2!) war, bei der Sie unter Ziffer 5 „Befragte der Identitätskontrolle“ angeben müssen, die z.B. ein Elternteil, ein Geschwisterteil, ein enger Verwandter, ein Schulfreund sein können? In Ihrer Verwirrung spricht man auch von einem „Extended Security Audit with Security Investigations“, bei dem unter Ziffer 12 bis zu drei „Referenzpersonen“ erforderlich sind?
„Die Politik ist politisch korrekt zu sein, ist eine Nervensäge!“ Möglicherweise löschen Sie die ernsthaften Buchungen über die Sicherheitskontrollen hier.
Vor der Zustimmung ist der Ehepartner, Partner oder die Bezugsperson darüber zu informieren, dass auch bei einfacher Sicherheitskontrolle auf personenbezogene Daten von anderen Landesämtern und dem BFM zugegriffen werden kann.
Die Formulierung des Gesetzes wäre nicht auszuschließen, da aus seiner privaten und intimen Sphäre ärztliche Unterlagen, Vermögen, Sexualverhalten und andere sensiblen Unterlagen erhoben werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Wissensproduktion für die Sicherheitsprüfung nicht in die Kerngebiete des Rechts auf informelle Eigenbestimmung einmischt. Es ist zu begrüßen, dass Auskünfte über die persönlichen, offiziellen und arbeitsrechtlichen Beziehungen der von der Sicherheitsdatei erfassten Personen nur dann zu erteilen sind, wenn dies für die Sicherheitsbewertung notwendig ist.
Angesichts der Erfahrung anderer Beauftragter für den Datenschutz, die feststellen, dass die „Landesämter für Verfassungsschutz“ mit der Datenerhebung sehr beschäftigt waren, ist der Einhaltung des Grundsatzes der Notwendigkeit bei der Aufbewahrung persönlicher Angaben besonderes Gewicht beimzumessen. Dabei sollte geklärt werden, welche der tatsächlichen Bezugspunkte für ein Sicherheitsrisiko beim Ehepartner oder Lebensgefährten liegen müssen. Das Bestehen eines Sicherheitsrisikos bei diesen Menschen sollte, wie ursprünglich im Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Verbandes beabsichtigt, auf spezielle Gefahren aufgrund von Initiations- oder Werbeversuchen von fremden Nachrichtendiensten beschränkt werden.
Der Befragungsdritter sollte bereits möglich sein, wenn die Sammlung bei den Betreffenden nicht ausreichend ist“. Diese großzügige Möglichkeit der Verlängerung der Interviews kann die Abgrenzungen zwischen den verschiedenen Phasen der Sicherheitsüberprüfung aufheben und den dreiseitigen Charakter der Phasen der Überprüfung, der dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen soll, zunichte machen.
Bedauerlicherweise wurde die im Haushaltsvorentwurf noch vorgesehende Zusage des Betreffenden zur Vernehmung von Dritten wieder aufgehoben. So ist die Sicherheitsüberprüfung, die schließlich nur mit Wissen und Einverständnis des Betreffenden in alle zu greifenden Maßnahmen, im Wesentlichen unter Wahrung der Durchsichtigkeit, durchzuführen ist, erforderlich. 82 Für den Betreffenden bleiben Unklarheiten bestehen, welche Vernehmungen mit “ geeigneten Menschen und Orten “ konkreterweise durchgeführt werden können.
Die Verwendung der im Zuge der Sicherheitskontrolle gewonnenen Informationen für nahezu alle Tätigkeiten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz ist besonders fragwürdig. So würde das Verfassungsschutzamt durch seine Tätigkeit bei der Sicherheitskontrolle in den Genuss von Informationen kommen, die ihm nach dem Bundesverfassungsgesetz normalerweise nicht erlaubt gewesen wären. Es ist auch nicht verständlich, warum die Dokumente über die Sicherheitskontrolle beim Staatsamt für den Schutz der Verfassung zweimal so lange wie bei der Behörde gelagert werden sollten.
Verlässt der Betreffende die sicherheitssensible Tätigkeit, so ist dies eine Aufbewahrungsdauer von bis zu zehn Jahren beim Staatsamt für den Verfassungsschutz. Informationen und die Akteneinsicht der Betreffenden sind zu stark eingeschränkt. Teilnahme von unabhängigen Datenschutzbeauftragten von wesentlicher Bedeutung für einen wirksamen Datenschutz des Rechts auf informelle Eigenbestimmung. Auch die Möglichkeit, nur eine persönliche Überwachung zu ermöglichen, wurde im Bundessicherheitsprüfgesetz nicht für erforderlich gehalten.
Eine weitere Einschränkung des Kontrollrechts durch Widersprüche der Beteiligten sollte hinfällig sein. Im Falle von Sicherheitskontrollen von Arbeitnehmern in Betrieben oder anderen Privatorganisationen ist die Berechtigung zur Aufbewahrung persönlicher Angaben in automatischen Akten auf die Angaben der betreffenden Personen zu beschränken (vgl. § 31 SÃGBund). Für private Anbieter sind die angegebenen Lagerzeiten für den für gültig erklärten öffentlichen Dienst zu lang.
Nicht klar ist, warum Firmen Sicherheitsdateien für Arbeitnehmer führen sollten, die dort lange Zeit nicht gearbeitet haben oder die keine sicherheitsrelevanten Tätigkeiten ausgeübt haben. Die Datenschutz-Konferenz hat Mindestvorschriften zu den Datenschutzanforderungen festgelegt, die bei Sicherheitskontrollen in Betrieben zu erfüllen sind. Für die Bewertungsbereiche wurde beim Bundesamt für Verfassungsschutz ein Arbeitsauftrag eingereicht.
Bedauerlicherweise beschränkt sie sich darauf, die bisherige Vorgehensweise zu etablieren, Fact Files mit einer Fülle unnötiger persönlicher Angaben zu füllen. Es wird nicht ausreichend berücksichtigt, dass es der Natur der Tatsachen angemessen ist, den Prozentsatz der personenbezogenen Angaben so niedrig wie möglich zu halten. Wollen trotzdem Angaben über bestimmte Personengruppen gespeichert werden, weil sie eine eigene, konstitutionsschützende und auch ohne Bezugnahme auf das Vorhaben haben, ist der betreffenden Persönlichkeit eine Datei zu öffnen, die regelmäßig überprüft wird und bei Nichtgebrauch vollständig zerstört werden kann.
Abweichend von der Stellungnahme des Beauftragten für den Schutz der Privatsphäre in Berlin gibt es keine grundsätzlichen Unterscheidungen zwischen Sach- und Personendateien in Bezug auf Form und Umfang der in ihnen gespeicherten persönlichen Informationen. Somit ist es z.B. sinnvoll, bei besonders hohen Bekanntnisaufkommen oder spezieller Relevanz für eine Zusammenfassung durch Erstellung einer P-Datei einen raschen und vollständigen Zugang zu den bestehenden Erkenntnissen zu gewährleisten.
Das Führen von P-Akten ist daher nicht auf Menschen beschränkt, die auch ohne Kauf an eine Unternehmung oder unorganisierte Unternehmen ihre eigene konstitutionsschutzrelevante Aussage haben. Das LfVG unterscheidet in seinen Regelungen über die Zulässigkeit der Erfassung und Aufbewahrung von personenbezogenen Nutzdaten auch nicht grundsätzlich zwischen personenbezogenen und sachlichen Anhängen. Â in Akten aufbewahrt werden, mit Ausnahmen von Informationen aus dem intimen Bereich der betroffene Person Â.
Falsch vermittelt der Beauftragte für den Datenschutz in Berlin den Anschein, dass nur persönliche Angaben in P-Dateien regelmäßig überprüft und ggf. zerstört werden. Die NADIS und die internen persönlichen Arbeitsindizes finden Hilfsmittel für persönliche Angaben in persönlichen und materiellen Dateien. Auch die in 13 LfVG fÃ?r Dateien festgelegten Untersuchungs- und Löschpflichten haben direkte Auswirkungen auf die in beiden Dateitypen enthaltene persönliche Information, da die Notwendigkeit ihrer weiteren Aufbewahrung in Dateien immer auch bei der PrÃ?fung der Notwendigkeit der Aufbewahrung persönlicher Information in den Indexdateien untersucht wird.
Es dürfen nur solche personenbezogenen Informationen in Faktenakten gespeichert werden, die für den Aufwand als solche von Bedeutung sind. Diese Informationen müssen für die Bewertung des Aufwands notwendig sein und dürfen nicht nur dazu dienen, die Persönlichkeit der einzelnen Verdächtigen zu beschreiben. Diese Dokumente sind ein problematischer Angriff auf das Recht auf informelle Selbständigkeit der betreffenden Personen.
Weil der Aufwand von den in oder für sie tätigen Menschen nicht selbstständig bewertet werden kann, ist die Aufbewahrung von personenbezogenen Merkmalen in Tatsachenakten eine unverzichtbare Grundvoraussetzung für die Erfüllung der Aufgaben der LfV. Das LfVG beschränkt entgegen der Meinung des Beauftragten für den Datenschutz in Berlin die Datenhaltung in Sachverhaltsdateien nicht auf Menschen, die in einer Gruppe Führungsaufgaben übernehmen.
Die Speicherung von Angaben über ordentliche Gesellschafter ist gesetzlich zulässig, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben der LfV notwendig ist. Hinsichtlich der zu erhebenden und zu bewertenden Information über Angehörige, Unterstützer und Unterstützer von Observationsobjekten sowie deren Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner stimmt die Bewertungsanweisung im Kern mit der jeweiligen Dienstordnung des BfV überein.
Eine vollständige Ausnahme von der Übermittlung solcher Informationen, die der Datenschutzbeauftragte Berlin als „Verdachtsmomente und Kündigungen“ bezeichnet, würde den Praxisanforderungen an die Tätigkeit des LfV Berlin nicht entsprechen. Gegen die Übermittlung so genannter „Soft Data“ (Verdachtsmomente, Kündigungen etc.) gibt es jedoch noch große Zweifel. Eine Weitergabe an fremde Orte sollte nicht erfolgen, da ihr Wahrheitsinhalt nicht nachprüfbar ist und dies zu wesentlichen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts der Betreffenden führen kann.
Bestehen Beweise, die die Angaben eines Ausländers aus einem asylrechtlichen Verfahren beunruhigen oder zu fürchten geben, weil eine betroffene Person im Auslande rechtswidrig behandelt wird, kommt die Bereitstellung von Informationen nach den Bestimmungen der Arbeitsanweisungen in der Regel nicht in Frage. Damit werden die schutzwürdigen Belange der Betreffenden ausreichend berücksichtigt. Ein Einschränken auf Fälle der konkreten Gefährdung von Körper oder Leib anderer Menschen wäre nicht angebracht, da auch in anders gespeicherten Fällen, z.B. bei Einsichten aus dem Hoheitsgebiet der BRD aus geplanten terroristischen Aktivitäten der Betreffenden gegen ihre Heimat, eine Übertragung der Erkenntnis im Einzelnen möglich sein muss.
Es gilt, die Hindernisse für die Übermittlung persönlicher Informationen, die dem Staatsamt für verfassungsrechtlichen Rechtschutz vor einem asylrechtlichen Verfahren zur Kenntnis kommen, zu verringern. Diese Informationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an Behörden, Sicherheitsdienste oder andere Fremdkörper weitergegeben werden. Hier enthüllen die Betreffenden in einer schutzwürdigen Notsituation sehr empfindliche Informationen.
Gleiches trifft auf Fälle zu, in denen konkret darauf hingewiesen wird, dass eine betroffene Person im fremden Land rechtswidrig behandelt wird (z.B. Folter). Eine Datenübermittlung kann in diesen Fällen nur in Ausnahmefällen zugelassen werden, wenn dies im Einzelnen zur Abwendung einer tatsächlichen Gefährdung von Leib und Seele anderer Menschen notwendig ist.
In der Informationsanweisung hatten wir bemängelt, dass die Dokumente, die von der Polizeibeamten an das nationale Verfassungsschutzamt übermittelt wurden, von der Einsichtnahme in die Akten ausgeschlossen sein sollen.